Arbeiten an HV-Fahrzeugen

Persönliche Schutzausrüstung

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bei Arbeiten an HV-Fahrzeugen sollte für die Mitarbeiter selbstverständlich sein. Doch gibt es hierfür Vorschriften? Und wenn ja: durch wen?​

Durch den Fahrzeughersteller vorgegeben

Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung (PSA) und deren Anwendung ist individuell. Sie wird in den meisten Fällen durch den Fahrzeughersteller vorgegeben. Automobilhersteller Renault schreibt unter anderem das Tragen eines Schutzanzugs, der hauptsächlich aus Baumwolle besteht, sowie einen Kopfschutz vor. Eine Missachtung einer dieser Herstellervorgaben kann zu schweren Verletzungen (z. B. Verbrennungen durch Lichtbögen) oder im schlimmsten Fall sogar zum Tod führen.

Um die passende Ausrüstung für den jeweiligen Arbeitsschritt auswählen zu können, wird die genaue aktuelle Gefahreneinschätzung in Bezug auf den anstehenden Arbeitsgang gefordert. Eine besondere Vorschrift über das Tragen der PSA gibt es jedoch nicht (laut „DGUV FAQ-Liste der AG ,,Handlungsrahmen Elektromobilität”, Kapitel 3.1, PSA für Arbeiten an HV-Fahrzeugen“).

Die persönliche Schutzausrüstung ist durch den/die Unternehmer/in zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss die persönliche Schutzausrüstung vor jedem Einsatz auf den ordnungsgemäßen Zustand (z. B. Dichtheitstest der Sicherheitshandschuhe) geprüft und im Anschluss an die  Arbeiten ordnungsgemäß gelagert werden.

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