| Das Bundesfinanzministerium hat die Änderungen durch die Meldepflichtverordnung für Fahrzeuglieferungen präzisiert, die Anfang Juli in Kraft tritt. Sie verpflichtet Unternehmer und Fahrzeuglieferer, innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Betroffen davon sind alle neuen Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2010 geliefert werden. Diese müssen zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals, in dem die Lieferungen ausgeführt wurden, elektronisch gemeldet werden.
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